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Foto: Schwoaze / Pixabay

Rettungsgasse: Wie wird diese gebildet, Standstreifen befahren oder nicht? Was gilt im Ausland?

Das Bundesverkehrsministerium BMVI erinnert an das Bilden der Rettungsgasse. Obwohl dies keine Neuigkeit ist gibt es weiterhin sehr viele Verkehrsirrtümer, leider auch in den Medien. Selbst langjährige Fahrer kennen häufig nicht die Antwort auf diese Frage. Wir fassen kurz zusammen.

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Grundsätzlich gilt nach § 11 Absatz 2 der StVO für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. Der Standstreifen muss frei bleiben, auch weil er baulich gar nicht zum Befahren angelegt ist. Ausnahme: Es sei die Polizei fordert zum Befahren auf oder aus Platzgründen besteht keine Möglichkeit, eine Rettungsgasse zu bilden, ohne diesen mitzubenutzen.

Im Überblick, was Sie wissen müssen:

  1. Reagieren Sie frühzeitig und bilden Sie bereits bei Schrittgeschwindigkeit eine Rettungsgasse.
  2. Halten Sie ausreichend Abstand zum Vordermann, um reagieren zu können.
  3. Fahrzeuge auf der äußerst linken Spur fahren nach links und alle anderen nach rechts. Das gilt ohne Ausnahme, ob bei zwei, drei oder mehr Fahrspuren.
  4. Standstreifen muss dabei freigelassen werden, im Notfall kurz befahren, um die Einsatzwagen passieren zu lassen.

Wichtig: Nachdem Polizei oder Rettungswagen durchgefahren sind, die Rettungsgasse nicht auflösen, da weitere Rettungskräfte folgen können. Fängt der Verkehr an zu rollen, erst dann überholen, wenn dieser fließt.

Was gilt in Nachbarländern?

Im Ausland gelten oft andere Regeln als in Deutschland. Bezüglich der Rettungsgasse gibt es in manchen Ländern sogar gar keine Regelung.

Beispielsweise gibt es in Italien und den Niederladen keine speziellen Vorschriften. In Luxemburg darf der Standstreifen mit befahren werden. In Belgien, Österreich, Tschechien, Ungarn, Slowenien und Polen gelten die gleichen Regelungen zur Bildung der Rettungsgasse, wie hierzulande.

In Frankreich müssen Sie Einsatzfahrzeugen die Möglichkeit geben, an den anderen Verkehrsteilnehmern vorbeizufahren, eine Regelung wie in Deutschland gibt es nicht.

BMVI erinnert, dass mit der am 9. November 2021 deutschlandweit in Kraft getretenen Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung nun die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet wird, wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.

Die Bildung der Rettungsgasse hat der ADAC veranschaulicht.

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